Kressbronn · Eriskirch

Hausverwaltung für
Kressbronn und Eriskirch.

Kressbronn und Eriskirch sind meine Nachbarorte: Langenargen grenzt im Osten an Kressbronn und im Westen an Eriskirch. Ich übernehme die Verwaltung von einzelnen vermieteten Wohnungen, Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften jeder Größe.

Blick zwischen grünem Laub hindurch über die Dächer von Kressbronn auf den Bodensee und die Alpen
Kressbronn am Bodensee
Kressbronn und Eriskirch

Auch für eine einzelne Wohnung

Ich übernehme auch eine einzelne vermietete Eigentumswohnung. Was Sie brauchen, klären wir im Erstgespräch.

  • Eine vermietete Wohnung

    Auch eine einzelne Wohnung übernehme ich, etwa wenn Sie nicht in der Nähe wohnen und sich jemand um Mieteingänge, Mahnungen und Schadensmeldungen kümmern soll. Die Nebenkostenabrechnung mache ich auf Wunsch. Was alles dazugehört, steht auf der Seite Mietverwaltung am Bodensee.

  • Kleine Eigentümergemeinschaft

    Hat eine Gemeinschaft weniger als neun Sondereigentumsrechte und ist ein Eigentümer selbst Verwalter, muss sie keinen zertifizierten Verwalter bestellen, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer das verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Will die Gemeinschaft die Arbeit abgeben, übernehme ich sie als zertifizierter Verwalter (IHK). Mehr dazu auf der Seite WEG-Verwaltung am Bodensee.

  • Ferienwohnung oder Dauervermietung

    Ob eine Wohnung an Feriengäste oder dauerhaft vermietet wird, macht bei Steuer und Mietrecht einen Unterschied. Was dabei zählt, steht im Ratgeber Wohnung am Bodensee vermieten.

Miete in Kressbronn und Eriskirch

Mieterhöhung ohne Sonderregeln

Kressbronn und Eriskirch stehen weder in der Kappungsgrenzenverordnung noch in der Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes. Beide Verordnungen sind vom 16.12.2025 und gelten bis 31.12.2026. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt deshalb die allgemeine Kappungsgrenze: höchstens 20 % in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB). Die Mietpreisbremse gilt 2026 in beiden Gemeinden nicht.

Begründen müssen Sie eine Erhöhung trotzdem, mit einem Mittel aus § 558a Abs. 2 BGB, zum Beispiel einem Mietspiegel oder drei vergleichbaren Wohnungen. Welches für Ihre Wohnung passt und welche Fristen laufen, sage ich Ihnen vor der Erhöhung. Die Fristen im Einzelnen stehen im Ratgeber Mietspiegel und Mieterhöhung nach § 558 BGB.

Ob sich an den Verordnungen nach 2026 etwas ändert, sehe ich vor jeder Erhöhung nach.

Wechsel

So wechselt eine kleine Gemeinschaft zu mir

Für eine vermietete Wohnung genügt der Verwaltervertrag zwischen Ihnen und mir. Bei einer Gemeinschaft entscheidet die Eigentümerversammlung, in drei Schritten.

  1. Vertragsentwurf und Beschlusstext

    Sie schildern mir Ihre Gemeinschaft. Sie bekommen den Vertragsentwurf mit allen Preisen und einen Vorschlag für den Beschlusstext.

  2. Beschluss

    Die Versammlung bestellt mich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Punkt muss in der Einladung stehen (§ 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 WEG).

  3. Übernahme

    Ich fordere die Unterlagen beim bisherigen Verwalter an (§§ 675, 667 BGB), prüfe sie auf Vollständigkeit, lasse die Bank umstellen und richte für jeden Eigentümer das WEG-Portal ein.

Mehr zu Fristen und Unterlagen steht im Ratgeber Verwalterwechsel in der WEG.

Anfahrt

Gleich nebenan

Beide Gemeinden grenzen an Langenargen, wo ich zu Hause bin. Zur Begehung, zu Wohnungsübergaben und zur Eigentümerversammlung komme ich zu Ihnen. Alles andere läuft über E-Mail und das Portal: Mieter melden dort Schäden mit Foto, Eigentümer finden ihre Unterlagen.

Erstgespräch

Das Erstgespräch kostet nichts.

Schreiben Sie mir, ob es um eine Wohnung, ein Haus oder eine Gemeinschaft in Kressbronn oder Eriskirch geht. Ich antworte am nächsten Werktag.

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