AGB für Mietverwaltung und WEG-Verwaltung
Stand: Skelett, Anwalts-Review steht aus. Verbindlich erst nach § 34c-Erlaubnis und finaler Anwalts-Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verwaltungsverträge zwischen Adrian Rottensteiner (im Folgenden: Verwalter) und Eigentümern von Wohn- oder Gewerbeimmobilien (im Folgenden: Auftraggeber) bezüglich Mietverwaltung und ggf. WEG-Verwaltung.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die kaufmännische und technische Verwaltung von Wohn-/ Gewerbeeinheiten gemäß dem zwischen den Parteien individuell verhandelten Leistungsverzeichnis (je nach Verwaltungsart Mietverwaltung oder WEG-Verwaltung) sowie der zugehörigen Vergütungsvereinbarung. Das Leistungsverzeichnis ist Vertragsbestandteil.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vergütungsvereinbarung. Standardpreise (Stand 2026): Mietverwaltung 32 €/Einheit/Monat, WEG-Verwaltung 28 €/Einheit/Monat, jeweils zzgl. 490 € Einrichtungspauschale, alle Beträge netto. Jährliche Anpassung nach VPI, max. 5 %.
§ 4 Laufzeit, Kündigung
Mindestlaufzeit 12 Monate ab Go-Live. Anschließend monatlich kündbar mit 3 Monaten Frist zum Monatsende. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Treuhandkonto
Mieteinnahmen werden auf einem getrennten Treuhandkonto verbucht. Eigentümer erhalten monatlich Auszahlung der Mietüberschüsse abzüglich vereinbarter Rücklage und Vergütung.
§ 6 Haftung und Versicherung
Verwalter unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 500.000 € (sobald abgeschlossen). Haftung für leichte Fahrlässigkeit beschränkt auf das vertragstypisch vorhersehbare Schadensmaß.
§ 7 Datenschutz / KI-Einsatz
Datenverarbeitung gemäß DSGVO und Datenschutzerklärung. Beim Einsatz von KI-Funktionen (Klassifikation, Antwort-Entwürfe, Mahnstufen-Vorschläge) gilt: alle rechtlich wirkenden Aktionen erfordern menschliche Freigabe. Detail unter KI-Transparenz.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Verwalters (Bodenseekreis). Verbraucher sind ausgenommen.